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Leistungsbeschreibung

Eine Duldung erhalten vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Grundvoraussetzung ist, dass dem Ausländer kein weiteres Aufenthaltsrecht zusteht und daher eine vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt wurde. Duldungsinhaber verfügen daher nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt. Ihnen obliegt die Pflicht das Bundesgebiet (einschließlich des gesamten Schengen-Raums) freiwillig zu verlassen. Es kann alternativ jederzeit die Abschiebung durchgeführt werden.

Die Duldung wird individuell, bemessen am Einzelfall, verlängert.

Freiwillige Ausreise:

Es bestehen Möglichkeiten zur Einholung von Unterstützung bei der Planung und Förderung Ihrer Ausreise in das Herkunftsland. Hierfür können Sie sich jederzeit beim Rückführungsmanagement eingehend beraten lassen. Siehe dazu LINK „Freiwillige Ausreise“

Abschiebung:

Sofern der Duldungsinhaber der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt und keine weiteren Ausreisehindernisse festgestellt werden, wird alternativ die Abschiebung betrieben. Diese ist meist mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden, welche auch eine rechtmäßige Wiedereinreise für einen festgelegten Zeitraum verhindert. Außerdem werden Ihnen vollumfänglich die Kosten der Abschiebung auferlegt. Daher sollte grundsätzlich der Weg der freiwilligen Ausreise gewählt werden.

 

Pflichten:

Als Duldungsinhaber sind Sie verpflichtet alle Belange geltend zu machen, die ihren persönlichen Umständen nach einer Ausreise entgegenstehen. Des Weiteren sind Sie verpflichtet einen Pass oder Passersatzpapier zu beschaffen und der Ausländerbehörde vorzulegen, sofern Sie nicht im Besitz eines solchen sind. Fehlende Mitwirkung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird geahndet.

 

Erwerbstätigkeit:

Als Duldungsinhaber haben Sie nur eingeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Beschäftigungserlaubnis ist bspw. ausgeschlossen, wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Republik Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien).

Sie dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine Beschäftigung ausüben. Die Genehmigung ist an die Gültigkeit der Duldung geknüpft und muss daher mit jeder Duldungsverlängerung verlängert werden.

Sie können einen Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde stellen, indem Sie das von ihrem Arbeitgeber ausgefüllte „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausfüllen. Die Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde beteiligt und muss zustimmen. Für die Genehmigung erhalten Sie einen gesonderten Genehmigungsbescheid.

 

Eine selbstständige Tätigkeit ist gesetzlich ausgeschlossen.

Wohnsitzauflage/ Umverteilung:

Als Duldungsinhaber sind Sie verpflichtet Ihren Wohnsitz im Landkreis Gifhorn zu nehmen. Wenn Sie als Duldungsinhaber außerhalb des Landkreises Gifhorn umziehen möchten, bedarf dies der ausländerrechtlichen Genehmigung. Hierfür wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde.

 

Duldung für Personen ungeklärter Identität

Gem. § 60b AufenthG erhalten vollziehbar ausreisepflichtige Personen mit ungeklärter Identität und fehlender Mitwirkung bei der Aufklärung dieser eine gesonderte Duldung. Für diesen Personenkreis ist eine Erwerbstätigkeit gesetzlich ausgeschlossen und sie unterliegen einer Wohnsitzauflage.

 

Ausbildungsduldung

Duldungsinhaber mit einer geklärten Identität können für die Aufnahme einer Ausbildung eine sog. Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erhalten. Für die genauen Voraussetzungen setzen Sie sich bei Interesse bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde in Verbindung. Die Ausbildungsduldung wird für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt und ermöglicht im Anschluss eine qualifizierte Beschäftigungsaufnahme. Es muss sich hierbei um eine staatlich anerkannte Ausbildung handeln.

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