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Leistungsbeschreibung

Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel. Für die Einreise nach Deutschland benötigt ein Ausländer einen Aufenthaltstitel. Besitzt der Ausländer nicht schon einen gültigen Aufenthaltstitel, muss über die zuständige deutsche Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum eingeholt werden.

Beabsichtigter Daueraufenthalt

Das Visumsverfahren führt die jeweils zuständige Botschaft. Hierbei sind wahrheitsgemäße Angaben zum beabsichtigten Aufenthalt zu tätigen, um das entsprechend passende Visum für einen anschließenden Daueraufenthalt zu erteilen. Hierfür gibt es vielfältige Möglichkeiten, beispielsweise zur Einreise für die Ausübung einer Beschäftigung, eines Studiums oder dem Familiennachzug. Im Rahmen des Visumsverfahrens wird meist die Ausländerbehörde, zu welcher der Zuzug erfolgen soll, beteiligt.

Alle Informationen zur Einholung und den Voraussetzungen des Visums erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Ausnahmen von der Visumspflicht für einen Daueraufenthalt:

Ausländer aus folgenden Staaten benötigen vor der Einreise kein Visum: alle EU-Staaten, Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Vereinigtes Königreich Groß Britannien, Norwegen, Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Wer nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit einreisen möchte und aus den folgenden Staaten kommt, benötigt ebenfalls kein Visum: Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino

 

Beabsichtigter Kurzaufenthalt
Auch für einen Kurzaufenthalt zu touristischen Zwecken ist in manchen Fällen ein Schengen-Visum vor der Einreise einzuholen. Das Visumsverfahren führt die jeweils zuständige Botschaft.


Ausnahmen von der Visumspflicht für einen Kurzaufenthalt

 

Alle Staaten, die in Anhang I der EU-Visums-VO aufgeführt sind, benötigen auch für die Einreise zu einem kurzfristigen touristischen Zweck ein Schengen-Visum.


Ausländer aus den übrigen Staaten dürfen sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen rechtmäßig ohne Visum für einen touristischen Zweck aufhalten. Eine Erwerbstätigkeit ist untersagt. Ebenfalls wird eine missbräuchliche Verwendung des Schengen-Visums, sofern die beabsichtigte Einreise zu anderen Zwecken diente, geahndet. Erfolgt die Einreise mit einem touristischen Schengen-Visum in der Absicht, einen anderen Aufenthalt zu erwirken, so gilt der Aufenthalt ab Beginn der Einreise als rechtswidrig.

 

Alle Informationen zur Einholung und den Voraussetzungen des Visums erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Hartung

E, O, S, T, W

Merker

J, M, Q

Pusch

D, K, X, Y

Schacht

A, F, I, R

Spielmann

B, C, H, U, Z

Hentschel

G, L, N, P, V