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Ukrainische Kriegsflüchtlinge


Leistungsbeschreibung

Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung



Ab dem 04.03.2025 gilt Folgendes:


  1. UkrainischeStaatsangehörige:
     

Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2025 gültig sind (auch solche, die schon eine automatische Verlängerung erhalten haben), gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.

Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist auch bei Vorlage eines neuen oder länger gültigen ukrainischen Reisepasses nicht vorgesehen. Der Aufenthaltstitel gilt auch ohne die Eintragung der Passnummer fort.

  1. Nicht-ukrainischeStaatsangehörige (Drittstaater), welche als Familienmitglied zu einem ukrainischen Staatsangehörigen mit reisen oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine vorweisen können:

Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2025 gültig sind (auch solche, die schon eine automatische Verlängerung erhalten haben), gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.

Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist auch bei Vorlage eines neuen oder länger gültigen ukrainischen Reisepasses nicht vorgesehen. Der Aufenthaltstitel gilt auch ohne die Eintragung der Passnummer fort.


  1. Nicht-UkrainischeStaatsangehörige (Drittstaater), die nicht unter Punkt 1 oder 2 fallen

Dieser Personenkreis erhält ab dem 04.03.2025 kein Aufenthaltsrecht mehr nach § 24 AufenthG. Der künftig ausgeschlossene Personenkreis wird gesondert postalisch von der Ausländerbehörde informiert und über den Fortgang beraten.

 

Bitte sehen Sie von E-Mails, Anrufen oder persönlichem Erscheinen in der Ausländerbehörde ab.  Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Einreisen von ukrainischen Staatsangehörigen sowie Drittstaatern, die als Familienmitglieder mitreisen oder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine verfügen, gilt ausschließlich bis zum 04.12.2025 fort.

Für Einreisen ab dem 05.12.2025 greift daher fortan die gesetzliche Regelung aus Art. 4 i. V. m. Anhang II EU-Visums-VO, wonach lediglich eine Einreise und ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Visum erlaubt sind.

 

Hartung

E, O, S, T, W

Merker

J, M, Q

Pusch

D, K, X, Y

Schacht

A, F, I, R

Spielmann

B, C, H, U, Z

Hentschel

G, L, N, P, V