Ukrainische Kriegsflüchtlinge
Ukrainische Kriegsflüchtlinge
Leistungsbeschreibung
Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung
Ab dem 04.03.2026 gilt Folgendes:
- Ukrainische Staatsangehörige:
Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2025 gültig sind (auch solche, die schon eine automatische Verlängerung erhalten haben), gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist auch bei Vorlage eines neuen oder länger gültigen ukrainischen Reisepasses nicht vorgesehen. Der Aufenthaltstitel gilt auch ohne die Eintragung der Passnummer fort.
- Nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaater), welche als Familienmitglied zu einem ukrainischen Staatsangehörigen mit reisen oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine vorweisen können:
Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG, die am 01. Februar 2025 gültig sind (auch solche, die schon eine automatische Verlängerung erhalten haben), gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04. März 2027 ohne Verlängerung im Einzelfall fort.
Eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist auch bei Vorlage eines neuen oder länger gültigen ukrainischen Reisepasses nicht vorgesehen. Der Aufenthaltstitel gilt auch ohne die Eintragung der Passnummer fort.
- Nicht-Ukrainische Staatsangehörige (Drittstaater), die nicht unter Punkt 1 oder 2 fallen
Dieser Personenkreis erhält ab dem 04.03.2025 kein Aufenthaltsrecht mehr nach § 24 AufenthG. Der künftig ausgeschlossene Personenkreis wird gesondert postalisch von der Ausländerbehörde informiert und über den Fortgang beraten.
Bitte sehen Sie von E-Mails, Anrufen oder persönlichem Erscheinen in der Ausländerbehörde ab. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Achtung: Für Einreisen ab dem 05.12.2025 greift nur die gesetzliche Regelung aus Art. 4 i. V. m. Anhang II EU-Visums-VO, wonach lediglich eine Einreise und ein Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ohne Visum erlaubt sind.
Personen, die in einem EU‑Mitgliedstaat bereits einen Schutzstatus besitzen, haben keinen Anspruch auf eine erneute Schutzgewährung in der Bundesrepublik Deutschland. Mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen‑Staates dürfen sie sich jedoch visafrei bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland aufhalten.
Zuständige Stelle
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Hartung |
E, O, S, T, W |
|
Merker |
J, M, Q |
|
Pusch |
D, K, X, Y |
|
Schacht |
A, F, I, R |
|
Spielmann |
B, C, H, U, Z |
|
Hentschel |
G, L, N, P, V |