EU-Freizügigkeitsrecht/ Unionsbürger
EU-Freizügigkeitsrecht/ Unionsbürger
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums Island, Norwegen, Liechtenstein und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.
Rechte zur Einreise und Aufenthalt:
Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen Unionsbürger und Angehörige der EWR-Staaten zur Einreise keinen Aufenthaltstitel und müssen daher kein Visum einholen.
Sie dürfen sich für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in Deutschland aufhalten.
Längerfristiger Aufenthalt:
Sofern Sie einen längeren dauerhaften Aufenthalt über 90 Tagen anstreben, sind Sie verpflichtet Ihren Wohnsitz beim örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Ihnen obliegt das Recht eine Beschäftigung, Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen oder sich bis zu 6 Monate zur Arbeitssuche aufzuhalten.
Ihr Aufenthalt ist rechtmäßig, wenn Sie freizügigkeitsberechtigt nach § 2 EU-FreizügG/ EU sind. Dies ist der Fall, wenn
- Sie sich als Arbeitnehmer oder Auszubildender in Deutschland aufhalten
- Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben
- Sie sich als Dienstleistungserbringer in Deutschland aufhalten
- Sie über ausreichenden Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen
Familienangehörige:
Ihr Freizügigkeitsrecht kann auf Familienangehörige übertragen werden, sodass diese ebenfalls ohne ein erforderliches Visum mit Ihnen einreisen können. Hierunter zählen Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner und Verwandte gerader Linie (Kinder und Adoptivkinder). Bei der Einreise von Familienmitgliedern sind entsprechende Nachweise für das Verwandtschaftsverhältnis darzulegen (bspw. Geburtsurkunde, Eheurkunde). Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts erhalten freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige innerhalb von 6 Monaten, nachdem die erforderlichen Angaben getätigt wurden, eine Aufenthaltskarte. Diese ist 5 Jahre gültig.
Verlust des Freizügigkeitsrechts:
Sofern Sie die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts aus § 2 FreizügG/ EU nicht mehr erfüllen kann die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen. Ist dies erfolgt, sind Sie zur Ausreise verpflichtet und können zur Durchsetzung der Ausreisepflicht auch abgeschoben werden.
Daueraufenthaltskarte:
Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren rechtmäßig im Rahmen ihres Freizügigkeitsrechts aufgehalten haben können eine Daueraufenthaltskarte bei der Ausländerbehörde einholen. Nach Erteilung der Daueraufenthaltskarte obliegt Ihnen unabhängig der Voraussetzungen aus § 2 FreizügG/ EU dauerhaft das Freizügigkeitsrecht.
Zur Information, ob in Ihrem Einzelfall ein Freizügigkeitsrecht besteht, setzen Sie sich bitte mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.
Zuständige Stelle
Hartung |
E, O, S, T, W |
Merker |
J, M, Q |
Pusch |
D, K, X, Y |
Schacht |
A, F, I, R |
Spielmann |
B, C, H, U, Z |
Hentschel |
G, L, N, P, V |