Asylbewerber/ Aufenthaltsgestattung
Asylbewerber/ Aufenthaltsgestattung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Asylbewerber sind alle Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, über welchen noch nicht entschieden wurde.
Asylverfahren:
Der Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Dies kann bei einer der Außenstellen des BAMF vorgenommen werden. Der Asylantrag ist grundsätzlich persönlich zu stellen.
Aufenthaltsgestattung:
Während des laufenden Asylverfahrens erhält der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung. Diese wird alle 6 Monate bis zum Abschluss des Verfahrens verlängert.
Wichtiger Hinweis: Die Aufenthaltsgestattung erlischt kraft Gesetzes mit Beendigung des bestandskräftigen Asylverfahrens. Mit diesem Datum erlöschen auch alle hiermit verbundenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Dies betrifft somit auch die Erwerbstätigkeit, welche bei einer vorherigen Genehmigung daher ggf. neu beantragt werden muss.
Erwerbstätigkeit:
Innerhalb der ersten 3 Monate ist die Aufnahme einer Beschäftigung nicht möglich.
Nach Ablauf der 3 Monate bedarf es einer Genehmigung der Ausländerbehörde um eine Beschäftigung aufzunehmen, die alle 6 Monate bei Aufenthaltsgestattungsverlängerung neu erteilt werden muss (Erlaubnisvorbehalt). Hierfür ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ durch den Arbeitgeber auszufüllen und an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Die Ausländerbehörde beteiligt die zuständige Bundesagentur für Arbeit, welche dem Arbeitsgesuch zustimmen muss. Für die Genehmigung erhält der Ausländer einen gesonderten Genehmigungsbescheid. Die Beschäftigungsgenehmigung gilt dann lediglich spezifisch für das gewährte Arbeitsverhältnis. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dies der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Eine selbstständige Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Ausbildung:
Für die Ausbildungsaufnahme gelten die gleichen Grundsätze, wie bei der Beschäftigungsaufnahme. Es muss sich um eine staatlich anerkannte Ausbildung handeln.
Wohnsitzauflage/ Umverteilung:
Als Inhaber einer Aufenthaltsgestattung unterliegen Sie der Pflicht in einer bestimmten zugewiesenen Unterkunft im Landkreis Gifhorn Wohnsitz zu nehmen. Für Änderungen von dieser Wohnsitzauflage müssen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
Besonderheit: Dublin-Verfahren
Sofern das BAMF feststellt, dass ein anderes EU-Land für Ihr Asylverfahren zuständig ist, wird die Überstellung in dieses Land angeordnet und durchgeführt. Bis zur Überstellung erhalten Sie keine Aufenthaltsgestattung. Ihnen ist jegliche Art der Erwerbstätigkeit untersagt.
Zuständige Stelle
Ballwanz |
A, N, V |
Barton |
C, G, K, P, Q, Sa-Sed, W |
Bichtemann |
B, E, I, R, See-Sho, T, U, X |
Reiten |
F, M, Shp-Sk |
Ehlers |
H, D, J, L, O, Sl-Sz, Y, Z |