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Leistungsbeschreibung

Namensänderungen

Je nach Einzelfall können Namen durch Erklärung nach dem bürgerlichen Recht (z.B. nach Eheschließung/ Scheidung oder nach dem Bundesvertriebenenrecht - Spätaussiedler) geändert werden. Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist in der Regel der Standesbeamte der Wohnsitzgemeinde.

Hinweis: Ab dem 01.05.2025 tritt das neue Gesetz zum Namensänderungsrecht (BGBL. I Nr. 185 vom 14.06.2024) in Kraft, welches die Möglichkeiten namensgestaltender Erklärungen vor dem Standesamt erweitert. Vorab sollte daher immer eine Beratung beim örtlich zuständigen Standesamt erfolgen.


Grundsätzliches:
Immer dann, wenn der Wunsch nach einer Namensänderung durch eine Erklärung beim Standesamt nicht erfüllt werden kann, bleibt nur der Weg über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG).

Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen per Mail an das Postfach einbuergerung(at)gifhorn.de.



Bitte benennen Sie hierbei möglichst konkret



  • Ihre aktuellen Personendaten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeit)
  • Welcher Name geändert werden soll (Vorname oder Familienname)
  • Wie der neue Name lauten soll
  • Was die Gründe für die Namensänderung sind 

 

Die Begründung soll so ausführlich wie möglich verfasst werden. 

Ihr Anliegen wird sodann geprüft und Sie erhalten eine Rückmeldung zu den Erfolgsaussichten eines Antrags.

Nur nach vorherigen Terminvereinbarungen!
Zu den folgenden Zeiten können Termine vereinbart werden:

Dienstag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Donnerstag
08.30 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Eine öffentlich-rechtliche Änderung der Familien- und Vornamen dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat absoluten Ausnahmecharakter und bedarf einer umfassenden Prüfung des geltend zu machenden wichtigen Grundes. Die Gründe müssen personenbezogen auf den Antragsteller vorliegen. Etwaige Belange und Wünsche Dritter (u.a. auch Eltern von Kindern) nehmen keinen Einfluss.

Nr. 104.1 und 104.2 der Allgemeinen Gebührenordnung – AllGO

Familiennamen: Zwischen 30,00 – 1.500,00 €. Vornamensänderung: zwischen 30,00 – 500,00 €.

 

Die Gebühr bemisst sich im Einzelfall am Verwaltungsaufwand und dem Einkommen des Antragstellers. Eine ermäßigte Gebühr wird auch im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags fällig. Zusätzlich können Auslagen erhoben werden.

Namensänderungsgesetz

Verwaltungsvorschriften zum Namensänderungsgesetz