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Altlasten und altlastverdächtigen Flächen: Auskunft


Leistungsbeschreibung

Die Bodenschutzbehörde nimmt unter anderen die nötigen Schritte zur Abwehr möglicher Gefahren, die von Altlasten ausgehen können, vor. Hierzu wird ein Verzeichnis über altlastenverdächtige Flächen und Altlasten geführt. Betroffene können sich beispielsweise im Rahmen der Veräußerung oder des Kaufs eines Grundstücks Auskünfte einholen.

Altlasten sind zum Beispiel stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale und gewerbliche Abfälle oder stillgelegte Anlagen, Rüstungsstandorte und Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

Im Altlastenverzeichnis sind die Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen zusammengefasst.

Nach dem Umweltinformationsgesetz hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder auf andere Weise eröffnet werden. Auf Antrag kann deshalb jede Person Auskünfte aus dem Altlastenkataster erhalten. Von Bedeutung sind derartige Auskünfte z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, bei Bauvorhaben oder Abrissprojekten sowie bei Grundwassernutzungen im Umfeld von Altlasten.

Da es sich bei den Informationen über eine Altlast oder altlastverdächtige Fläche in vielen Fällen um personenbezogene Daten handelt, prüft die zuständige Stelle ob durch das Bekanntgeben der Informationen Interessen des Betroffenen erheblich beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls muss eine Abwägung vorgenommen werden.

Zusätzliche Benötigte Unterlagen bei Antrageinreichung:

  • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug)
  • Vollmacht des Grundstückseigentümers
  • Vollmacht oder Auftragskopie des Gerichtes oder der Behörde
  • wenn vorhanden: Flurkartenauszug oder Lagekarte
  • Angabe zur Gemarkung, Flur und Flurstück
  • sonstige Nachweise eines berechtigten Interesses

Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die zu zahlende Gebühr ist abhängig vom Bearbeitungsaufwand. Für eine einfache Auskunft liegt die Gebühr derzeit bei 63,00 €.

§ 6 NUIG, Kosten | Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS)

Nach Eingang des Antrags dauert die Bearbeitung ca. 3 Wochen.