Anerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung.
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Bei der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmungserklärung der Mutter handelt es sich um eine Beurkundung in öffentlicher Form.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Ist eine Klärung der Vaterschaft durch entsprechende urkundliche Erklärungen der Beteiligten nicht möglich, können das Kind, die Mutter oder der als Vater in Frage kommende Mann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft einleiten. Der Antrag ist beim Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat, einzureichen. In diesem Abstammungsverfahren wird in der Regel ein Abstammungsgutachten eingeholt, das die Vaterschaft beweist oder ausschließt.
Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet.
Sowohl bei der Vorbereitung der freiwilligen Anerkennung als auch bei der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung kann die Kindesmutter durch das Jugendamt beraten und das Kind auf Antrag der Kindesmutter im Rahmen einer Beistandschaft vertreten werden.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes, vor Geburt des Kindes nach dem Nachnamen der Mutter.
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter
Sachbearbeitung Beistandschaften
Wichtige Informationen
Falls die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, kann die Vaterschaft nur wirksam anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag beim Gericht anhängig ist. Die Anerkennung des Kindes einer verheirateten Frau wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Sofern der Vater oder die Mutter noch minderjährig sind, muss der jeweilige gesetzliche Vertreter dem Anerkenntnis zustimmen. Diese Zustimmungserklärung bedarf ebenso der öffentlichen Beurkundung.
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig, ist für die persönlichen Angaben und die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, das heißt, vor allem kein Verwandter sein und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann diese ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist allein kein Nachweis über die Abstammung des Kindes. Das Standesamt prüft, ob die Anerkennung rechtswirksam zustande gekommen ist und trägt den Vater ggfs. in das Geburtsregister des Kindes ein.
Sollten weitere Schritte erforderlich sein, damit die Vaterschaftsanerkennung Wirksamkeit entfalten kann, so wird das Standesamt die Eltern hierüber informieren. Wird die Anerkennung der Vaterschaft vorgeburtlich beurkundet, so ist eine Abschrift der Anerkennung zusammen mit der Geburtsanzeige beim Standesamt einzureichen.
ie Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, sowie die erforderlichen Zustimmungserklärungen sind höchstpersönliche Erklärungen, die in öffentlicher Form beurkundet werden müssen und daher nur persönlich vor einer Urkundsperson abgegeben werden können. Es gibt hierfür keine Anträge oder Formulare.
Der Beurkundungstermin dauert in der Regel 30-60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail möglich ist.
Gebühren
Die Beurkundung stellt ein kostenloses Angebot des Jugendamtes dar.
Unterlagen
Sind beide Elternteile volljährig, so sind zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung für den Vater und die Mutter des Kindes jeweils folgende Nachweise erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
(zum Reisepass ist eine Meldebescheinigung erforderlich) - Daten des Kindes
(Name, Geburtsdatum und –ort, Geburtsurkunde falls bereits vorhanden)
Zur Vorbereitung der Urkunden und zur Klärung von Fragen können die benötigten Dokumente vorab per E-Mail eingereicht werden.
Rechtsgrundlage
§§ 1594 bis 1598 sowie 1599 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Fristen
Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem erwarteten oder bereits geborenen Kind ist an keine Fristen gebunden.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann nur widerrufen werden, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (z.B. bei fehlenden Zustimmungserklärungen).