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Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege - Gruppenprophylaxe


Leistungsbeschreibung

Gesund beginnt im Mund!

Die Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege fördert die Zahngesundheit der Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

Seit über 30 Jahren entwickelt die Arbeitsgemeinschaft Lernprogramme und Konzepte, die in Kindergärten und Grundschulen umgesetzt werden, damit Kinder alles erfahren, was für eine lebenslange Zahngesundheit erforderlich ist.

Das Team der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege besteht aus Zahnärzten und speziell für die Gruppenprophylaxe ausgebildete zahnmedizinische Fachangestellte.

Das Team ist spezialisiert auf Zahngesundheitserziehung.

Ziel ist es, 

  • den Kindern ein Bewusstsein und Verantwortungsgefühl für die Gesundheit ihrer Zähne zu vermitteln
  • die Mundhygiene zu verbessern
  • Zahnerkrankungen zu erkennen und zu verhüten

Gruppenprohylaxe

Die Prophylaxe-Fachkräfte besuchen in einem Kindergartenjahr jede Kindergartengruppe zweimal.

Bei den jeweiligen Besuchen im Kindergarten vermitteln sie den Kindern auf spielerische Weise alles, was zur Gesunderhaltung der Zähne wichtig ist.

Auch wird der Umgang mit der Zahnbürste und die richtige Zahnputztechnik immer wieder geübt. 

Die Zähne werden bei diesen Impulsen nicht kontrolliert.

Nach dem Besuch des Kindergartens erteilt die Prophylaxe-Fachkraft Zahnpflegeunterricht in der Grundschule bis zur vierten Klasse. 

Zahnärztliche Untersuchungen

Jährlich besucht ein Zahnarzt die Grundschulklassen im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Jugendzahnpflege.

Bei diesem Besuch erfasst der Zahnarzt den Zahnstatus der Kinder. Es wird keine Behandlung durchgeführt.

Sollte bei einem Kind bei der zahnärztlichen Durchsicht ein Befund auffallen, bekommt das Kind eine sogenannte „Los-Karte“ mit.

Mit dieser Karte gehen die Eltern mit ihrem Kind dann zur genaueren Diagnostik zu dem Zahnarzt Ihres Vertrauens.

Träger

Die AG Jugendzahnpflege wird getragen von den gesetzlichen Krankenkassen, der Zahnärzteschaft sowie dem Landkreis Gifhorn. Die Geschäftsführung liegt beim Fachbereichsleiter des Fachbereiches Gesundheit.

§ 21 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch

§ 57 Niedersächsisches Schulgesetz