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Leistungsbeschreibung

Ein Gebäude oder eine Gruppe baulicher Anlagen ist ein Baudenkmal, wenn an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in Niedersachsen werden in Verzeichnissen erfasst, die bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingesehen werden können.
Die Erhaltungsaufgaben des Denkmalschutzes beschränken sich nicht auf baukünstlerisch herausragende Gebäude, sondern umfassen das historische Bauvolumen in seiner gesamten Breite. Das schlichte Bürgerhaus ist ebenso wenig ausgeschlossen, wie das bäuerliche Anwesen. Dabei muss es sich nicht immer nur um sehr alte Gebäude handeln, auch solche aus jüngerer Zeit können als zeitgeschichtlich bedeutsam und damit schützenswert eingestuft werden. Eintscheidend ist der jeweils historische Aussagewert. Bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern sind neben den allgemein gültigen bauaufsichtlichen Bestimmungen die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zu beachten. Dies gilt insbesondere für Veränderungen des Erscheinungsbildes, wie Außenanstrich, neue Fenster, Um- und Anbauten und das Anbringen von Werbeanlagen. Auch wenn die Maßnahmen nach § 62 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei sind, kann dennoch eine Genehmigung nach § 10 NDSchG erforderlich sein.

 

Schon zum Zeitpunkt der ersten Planungen sollte Kontakt mit dem Denkmalpfleger des Landkreises Gifhorn aufgenommen werden.

 

Ein geschütztes Baudenkmal darf nur mit Genehmigung

 

  • instandgesetzt, saniert,
  • zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
  • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
  • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt (z. B. durch Werbeeinrichtungen),
  • von seinem Standort entfernt werden.

 

Die Genehmigungspflicht betrifft auch

 

  • das nicht nur vorübergehende Entfernen von Zubehör eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, das mit diesem eine erhaltenswerte Einheit bildet sowie
  • die Errichtung, Veränderung und Beseitigung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals, welche das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen können.

 

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z. B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

 

Merkblatt EStG

 

Merkblatt zum EStG-Antrag

 

Flyer Ablauf eines denkmalrechtlichen Antrags

 

Flyer Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde