Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat
Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Danach haben für die Bestattung der verstorbenen Person in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern und
- die Geschwister.
Spezieller Hinweis.
Wann und von wem kann ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden?
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch).
Bestattungskosten sind immer private Kosten! Deshalb muss vor einer Antragstellung beim Landkreis Gifhorn unter allen Verpflichteten (Erben, Unterhaltspflichtige oder sonstige Verwandte) geklärt sein, dass keiner die Bestattungskosten (auch nicht teilweise) aus seinem Einkommen und Vermögen übernehmen kann. Dies muss vom Antragsteller nachgewiesen werden.
Bei einer Kostenerstattung durch den Landkreis können lediglich „erforderliche“ Bestattungskosten übernommen werden.
Wenn Sie einen Bestatter beauftragen, müssen sie diesen deshalb unbedingt darauf hinweisen, dass Sie einen Antrag beim Landkreis Gifhorn einreichen wollen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.
Spezieller Hinweis.
Welcher Sozialhilfeträger ist zuständig?
- wenn der/die Verstorbene Empfänger von Sozialhilfe war = der Sozialhilfeträger, welcher dem/der Verstorbenen zu Lebzeiten die Sozialhilfe gezahlt hat
- in allen anderen Fällen der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (wichtig = das gilt auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II des/der Verstorbenen).
Wenn die verstorbene Person vor versterben in einer stationären Einrichtung betreut wurde, wenden Sie sich bitte an die Kollegen aus der Abteilung Hilfe zur Pflege.
Voraussetzungen
- Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
- Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Spezieller Hinweis.
Was wird benötigt?
1. Unterlagen bzw. Nachweise des/der Verstorbenen:
- Sterbeurkunde
- Kontoauszüge der letzen 3 Monate
- Sparbücher
- Nachweise über Sterbe- und / oder Lebensversicherung(en)
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses
2. Unterlagen bzw. Nachweise des Antragstellers:
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag nach § 74 SGB XII
- Anlage zum Nachlass
- ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen zur Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit Nachweisen
- Kontoauszüge der letzen 3 Monate
- Rechnungen im Zusammenhang mit der Bestattung (z. B. Bestattungsinstitut, Friedhofsverwaltung, Amtsarzt)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat
Die Dienstleistung Bestattungskosten wenn die/der Verstorbene zuhause gewohnt hat ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.