Betriebs- und Anlagenüberwachung nach KrWG
Betriebs- und Anlagenüberwachung nach KrWG
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Gemäß § 47 KrWG unterliegen Erzeuger von Abfällen der Überwachung der unteren Abfallbehörde. Umfasst ist sowohl die allgemeine Überwachung im Umgang mit dem Abfall (Art, Menge, Entsorgungsweg) als auch die besonders ausgestattete Überwachung im Umgang mit
- gefährlichen Abfällen (nachweispflichtig)
- Abfällen aus gewerblicher Tätigkeit (Sortierung, Lagerung, Entsorgung)
Die untere Abfallbörde des Landkreises Gifhorn überwacht zudem die gewerblichen und gemeinnützigen Abfallsammler und Entrümpler. Hier müssen die entsprechenden Anzeigen, Erlaubnisse und Entsorgungs- bzw. Verwertungsbelege vorgebracht werden.
Gefährliche Abfälle aus dem Privathaushalt können beim Schadstoffmobil entsorgt werden.
Die private Entsorgung von Abfällen mit Asbestbelasteten Stoffen oder künstliche Mineralfaser kann im AWZ Ausbüttel oder in der ZEW Wesendorf erfolgen.
Gebühren
Für Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 2 KrWG können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand der Maßnahmen.
Die Gebührenfestsetzung erfolgt aufgrund der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in Verbindung mit Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG).