Brennanzeige nach PflAbfVO
Brennanzeige nach PflAbfVO
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Pflanzliche Abfälle im Sinne der PflAbfVO sind Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und im Rahmen der Unterhaltung oder Bewirtschaftung bewachsener
Flächen anfallen; § 1 PflAbfVO
Welcher pflanzlicher Abfall außerhalb der Abfallbeseitigungsanlage verbrannt werden darf, ist abschließend geregelt in der PflAbfVO.
Gebühren
Das Verwaltungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Unterlagen
Es ist eine Brennanzeige nebst Nachweisen vorzulegen.
Rechtsgrundlage
§§ 2 ff. Pflanzenabfallverordnung
Fristen
Die Anzeige muss mind. 6 Werktage vor dem Verbrennen vorliegen.