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Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung für den Großraum- und Schwerverkehr


Leistungsbeschreibung

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis.
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis beziehungsweise Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel:

 

  • Beförderung einer unteilbaren Ladung,
  • Transport auf der Schiene oder dem Wasser nicht möglich,
  • geeignete Fahrtstrecke vorhanden.

 

Verfahrensablauf
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Antragstellung ist per Fax, per E-Mail oder online über das bundeseinheitliche Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) möglich.

 

Gebühren

30,00 - 500,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.

 

Unterlagen

Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung.

 

Rechtsgrundlage

Fristen

Der Antrag sollte grundsätzlich 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.
Eine Einzelerlaubnis oder Ausnahmegenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauererlaubnis oder Aausnahmegenehmigung bis zu höchstens drei Jahren darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung weitere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel:

 

  • polizeiliche Begleitung ist nicht erforderlich,
  • nur für bestimmte Fahrtstrecken,
  • oder für alle Straßen im Zuständigkeitsbereich der Erlaubnisbehörde und der benachbarten Straßenverkehrsbehörden.