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Geldwäscheprävention


Leistungsbeschreibung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

 

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terro-rismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

 

In Niedersachsen sind die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zu den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG gehören im Nichtfinanzsektor u.a. gewerbliche GüterhändlerImmobilienmaklerDienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen und nicht den Berufsgruppen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 - 12 GwG angehören, nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für Mandanten die in § 2 Absatz 1 GwG genannten Geschäfte planen und durchführen, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler

 

Die nach § 50 Nummer 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden. Dazu stellen sie den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und ggfs. geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG und der in - aufgrund des GwG ergangenen - Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, haben die Aufsichtsbehörden nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. 

 

Aufsichtsbehörden und Verpflichtete sind gemäß §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

 

Form der Meldung (§ 45 Absatz 1 GwG)

Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm „goAML“ zu übermitteln, das die FIU den Verpflichteten als Meldeportal zur Verfügung stellt. Sie finden das Portal hier: https://goaml.fiu.bund.de/Home.

Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung. Diese können Sie auf der vorgenannten Webseite rechts oben vornehmen. Es empfiehlt sich, die Registrierung frühzeitig und unabhängig vom Vorliegen eines Verdachtsfalles vorzunehmen, da der Registrierungsprozess einige Zeit in Anspruch nimmt.

Außerdem weisen wir darauf hin, dass eine Registrierung mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes bei der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024, verpflichtend ist (§§ 45 Absatz 1 Satz 2, 59 Absatz 6 GwG).

 

„Hinweisgebersystem gemäß § 53 Geldwäschegesetz (GwG)

Gemäß § 53 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes sind die Geldwäscheaufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz einzuführen. 

Die Verpflichteten können mit ihren Hinweisen wertvolle Beiträge leisten, um das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken, um die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen oder zu korrigieren!

Nicht vertraglich eingeschränkt werden darf die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen durch Mitarbeiter, die beschäftigt sind bei

1. Unternehmen und Personen, die von den Aufsichtsbehörden beaufsichtigt werden, oder
2. anderen Unternehmen oder Personen, auf die Tätigkeiten von beaufsichtigten Unternehmen oder Personen ausgelagert wurden.

Dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

 

Die Mitteilung sollte in schriftlicher Form und alternativ auf folgenden Wegen erfolgen:

per Post: Landkreis Gifhorn, FB 3 Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen, Abt. 3.1 - Geldwäscheprävention, Schlossplatz 1 in 38518 Gifhorn

per E-Mail: gewerbeangelegenheiten(at)gifhorn.de 

per Fax: +49 5371 82-858

Selbstverständlich kann jeder Hinweis anonym erfolgen!

 

Bitte beachten Sie:
Der Hinweis an Ihre Aufsichtsbehörde entbindet Sie nicht von Ihrer Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemäß § 43 Geldwäschegesetz!“

 

„Bekanntmachungen nach § 57 GwG"
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Bisher mussten vom Landkreis Gifhorn noch keine Bekanntmachungen gem. § 57 GwG erfolgen.

 

Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz und zur Geldwäscheprävention erhalten Sie auch mit dem unten stehenden Link zur Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung, Referat 21, Friedrichswall 1 in 30159 Hannover.
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html