Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen: Genehmigung
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen: Genehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt der Genehmigungspflicht. Hier wird näher auf den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangen.
Formen des Gelegenheitsverkehrs sind:
- Verkehr mit Taxen
- Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit PKW und Kraftomnibus (KOM)
- Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs muss gewährleistet sein. Als Eigenkapital bzw. Reserven des Unternehmens müssen vorhanden sein:
- bei KOM: 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug,
- bei PKW: 2.250,00 Euro für das erste Fahrzeug und 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug.
- Dier Antragsteller und die mit der Führung der Geschäfte betraute Person müssen zuverlässig sein.
- Die Antragsteller und die mit der Führung der Geschäfte betraute Person muss fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch Ablegung einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen.
- Im Taxenverkehr ist zusätzliche Voraussetzung, dass das örtliche Taxengewerbe durch die Ausübung des beantragten Verkehrs nicht in seiner Funktionstüchtigkeit beeinträchtigt wird. Dies ist der Fall, wenn die Zahl der in der jeweiligen Gemeinde wirtschaftlich einsetzbaren Taxen überschritten wird.
Gebühren
Die Genehmigungsgebühr beträgt in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung in der Regel beim:
Mietwagenverkehr: Erstes Fahrzeug
Gebühr: 60,00 Euro
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.
Unterlagen
- ausgefüllter Antragsvordruck
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zum Beispiel durch Eigenkapitalbescheinigung
- Bescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, des Sozialversicherungsträgers und der Berufsgenossenschaft zum Nachweis der Zuverlässigkeit
- Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug
- Bescheinigung, Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnis zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Fahrzeugliste
- eventuell Gesellschaftervertrag, Handelsregisterauszug, Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
Rechtsgrundlage
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Fristen
Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchtens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.