Meldepflichtige Infektionskrankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldepflichtige Infektionskrankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Welche Einrichtungen betrifft das?
Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
- Die nach § 43 Absatz 1 des Sozialgesetzbuch VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
- Heime, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden
In Einrichtungen, in denen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche betreut werden, breiten sich Infektionen besonders leicht aus. Daher hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen zur Infektionsprävention in Kindergemeinschaftseinrichtungen erlassen. Dabei handelt es sich um:
- Gesundheitliche Anforderungen an Betreuer und Betreute
- ggf. Tätigkeits- oder Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen
- Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Betreuten bzw. der Eltern
- Meldepflichten der Kindergemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt
- Pflichten der Gesundheitsämter
- Belehrungen für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
- Anforderungen an die Einhaltung der Hygiene.
- Ferienlager
Meldepflichten
Gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG muss die Leitung der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Folgende Meldeinhalte sind an das Funktionspostfach InfektionenTeamA(at)gifhorn.de zu melden:
- Meldende Einrichtung
- betroffene Gruppe/n
- Name, Vorname der erkrankten Person
- Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
- Maßnahmen der Einrichtung (Infobriefe an die Eltern, Desinfektionsmaßnahmen, etc.)
- Art der Meldung (Meldung durch Eltern, Arzt, Ausbruch)
Nur auf Anforderung durch das Gesundheitsamt sind die Kontaktpersonen (Einrichtung, Elternhaus, Geschwister) mitzuteilen.
Das entsprechende Formular ist unter "Dokumente" (unten auf dieser Seite) abrufbar.
Ansprechpartner:
Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege, Heime, Ferienlager, Ausbildungseinrichtungen:
Frau Schneider 05371/82-727
Allgemeinbildende Schulen / BBS:
Frau Schmidt 05371/82-717
Hier finden Sie weitere Informationen:
Wiederzulassungsrichtlinie für Gemeinschaftseinrichtungen nach RKI
Rahmenhygienepläne des Landes Niedersachsen für Schulen
Rahmenhygienepläne des Landes Niedersachsen für Kindertageseinrichtungen
Link zur Erstbelehrung § 43 Infektionsschutzgesetz
Gesetzestext § 34 Infektionsschutzgesetz
Infobriefe zu häufigsten Infektionserkrankungen (in verschiedenen Sprachen)