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Meldepflichtige Infektionskrankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Leistungsbeschreibung

Personen, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten oder Infektionen leiden oder verdächtig sind, diese zu haben, dürfen in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie mit den Betreuten in Kontakt kommen könnten.

Betreute, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten oder Infektionen leiden oder verdächtig sind, diese zu haben, dürfen weder die Einrichtungen betreten noch an Veranstaltungen teilnehmen, bis ärztlich bestätigt wurde, dass keine Gefahr einer Weiterverbreitung mehr besteht.

Welche Einrichtungen betrifft das?

Betroffen sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

Dazu gehören:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • Die nach § 43 Absatz 1 des Sozialgesetzbuch VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden
  • Ferienlager

 Maßnahmen zur Infektionsprävention

In Einrichtungen, in denen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche betreut werden, breiten sich Infektionen besonders leicht aus.

Daher hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen zur Infektionsprävention in Kindergemeinschaftseinrichtungen erlassen.

Dabei handelt es sich um:

 Gesundheitliche Anforderungen an Betreuer und Betreute

  • Gegebenenfalls Tätigkeits- oder Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen
  • Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten der Betreuten oder der Eltern
  • Meldepflichten der Kindergemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt
  • Pflichten der Gesundheitsämter
  • Belehrungen für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • Anforderungen an die Einhaltung der Hygiene

Meldepflichten

Gemäß § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG muss die Leitung der Einrichtung das Auftreten bzw. den Verdacht der genannten Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

Folgende Meldeinhalte sind an das Funktionspostfach InfektionenTeamA@gifhorn.de zu melden:

  • Meldende Einrichtung
  • betroffene Gruppe/n
  • Name, Vorname der erkrankten Person
  • Art der Erkrankung bzw. des Verdachtes
  • Maßnahmen der Einrichtung (Infobriefe an die Eltern, Desinfektionsmaßnahmen, etc.)
  • Art der Meldung (Meldung durch Eltern, Arzt, Ausbruch)

 Nur auf Anforderung durch das Gesundheitsamt sind die Kontaktpersonen (Einrichtung, Elternhaus, Geschwister) mitzuteilen.

 Das entsprechende Formular ist unter "Dokumente" abrufbar.

 Ansprechpartner

  • Für Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte, Kindertagespflege, Heime, Ferienlager, Ausbildungseinrichtungen:

 

Frau Schneider, Telefon: 05371 82-727            

 

  • Für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen:

 

Frau Schmidt, Telefon: 05371 82-717