Opferentschädigungsgesetz
Opferentschädigungsgesetz
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Opferentschädigungsgesetz werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie unverschuldet durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, können Sie nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgung erhalten. Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente und Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig
ist. Voraussetzung ist, dass die Schädigung innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.
Besteht kein Wohnort in Niedersachsen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort. Bei Schädigungen außerhalb Niedersachsens
sind die Entschädigungsbehörden des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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bei schriftlicher Abgabe des Antrages: Geburtsurkunde
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bei persönlicher Abgabe des Antrages: Personalausweis oder Reisepass
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Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
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für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
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ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten)
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ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit dem Eintritt der Schädigung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird. Daher empfiehlt es sich, den Antrag sogleich zu stellen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Es genügt auch ein formloser Antrag bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern (z.B.Krankenkassen) sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf den folgenden Seiten:
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Opferentschädigungsgesetz
Die Dienstleistung Opferentschädigungsgesetz ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.