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Verbraucherinformationsgesetz


Leistungsbeschreibung

 

Leistungsbeschreibung

Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), kurz Verbraucherinformationsgesetz,  ist

am 1. Mai 2008 in Kraft getreten. Seitdem sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet,

dem Verbraucher Anspruch auf Informationen zu gewähren. Dieser Informationsanspruch ist durch die Novelle des Gesetzes seit

September 2012 ausgeweitet worden. Künftig können Verbraucher nicht allein Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel

und Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein, sondern auch über technische Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes,

wie beispielsweise Haushaltsgeräte, Möbel oder Heimwerkerartikel.

 

Die Informationen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt, der Antrag sollte Namen und Anschrift des Antragstellers,

sowie konkrete Angaben zur Fragestellung enthalten. Die Ablehnung von Großanträgen ist nach § 4 Abs. 3 VIG möglich.

 

Der Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei:

  • nicht zulässige Abweichungen gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht,
  • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen,
  • Zugang zu Daten über die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie ihre Beschaffenheit,
  • Kennzeichnung, Herkunft, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten,
  • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren
  • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße.

 

Der Anspruch auf Informationsgewährung ist zu erfüllen, sofern keine Ausschluss- oder Beschränkungsgründe, die sich insbesondere

aus § 3 VIG ergeben können, vorliegen.

 

Das VIG beinhaltet daneben auch die Möglichkeit der aktiven Verbraucherinformation ohne einen Antrag von Seiten der zuständigen Stelle.
Mit der Ergänzung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG) werden alle Rechtsverstöße durch

Grenzwertüberschreitungen durch die zuständige Stelle veröffentlicht.

 

Die veröffentlichten Daten müssen abgesichert sein: Deshalb darf eine Veröffentlichung nur erfolgen, wenn zwei unabhängige

Analyseergebnisse akkreditierter Laboratorien vorliegen. Auch alle sonstigen Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften,

werden veröffentlicht, wenn ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist.

 

Bei der aktiven Veröffentlichung gilt: Betroffene Unternehmen sind grundsätzlich vorher anzuhören. Ausnahmen sind nur bei

Gefahr im Verzug gestattet.

 

§ 3 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt

  • beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
  • beim  Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
  • beim Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML)
  • beim jeweiligen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt

 

Um einschätzen zu können, welche Stelle der richtige Ansprechpartner für eine Anfrage nach dem Gesetz zur Verbesserung der

gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) ist, sind im Internet auf der entsprechenden Website die auf das VIG bezogenen

Aufgaben dieser Stellen benannt.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Welche Gebühren fallen an?

Verbraucheranfragen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro sind kostenfrei.

Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen bis zu einem Betrag von 1.000,00 Euro gratis.

 

Im Übrigen besteht volle Kostenpflicht. Vor der Erhebung von Kosten soll der Antragsteller über dessen voraussichtliche Höhe

informiert werden. Er hat das Recht, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

 

Rechtsbehelf

Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Auskunftsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen

Verbraucherinformation (VIG) keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)

 

Anträge / Formulare

Beachtet werden sollte, dass sich aus dem formlosen Antrag die gewünschte Auskunft/Information möglichst klar und eindeutig

ergibt.

 

Ein Antrag sollte enthalten:

  • konkrete Bezeichnung des Produkts (z. B. Bleibelastung in Spielzeugpuppen der Marke XY);
  • konkreter Zeitraum (z. B. Untersuchungsergebnisse für ein bestimmtes Produkt aus einer bestimmten Zeit;
  • werden Herstellerangaben benötigt?;
  • räumliche Begrenzung (z. B. Einschränkung auf Produkte in bestimmten Lebensmittelmärkten).

 

Sofern der Antrag dies nicht zweifellos erkennen lässt, ist eine Präzisierung erforderlich, so dass sich die Bearbeitungszeit

verlängern kann.

 

Was sollte ich noch wissen?

Sollten Belange Dritter durch den Antrag betroffen sein, werden die Betroffenen angehört und können Stellung nehmen.
Die Entscheidungsfristen für die zuständige Stelle verlängern sich dadurch um einen weiteren Monat. Dadurch können sich die

Bearbeitungszeiten verlängern.

Anhörungen können auch kurzfristig und mündlich erfolgen. Bei Rechtsverstößen und in anderen besonders dringlichen Fällen

kann von der zuständigen Stelle sogar ganz von einer Anhörung abgesehen werden.

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

 

Verbraucherinformationsgesetz