Versteigerung: Anzeige
Versteigerung: Anzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Versteigerung: Anzeige werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde sowie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in dessen/deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
Bei Versteigerung von Waren, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
- Personaldokument
- Versteigerererlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist: 2 Wochen
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2a Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (VerstV) erfüllt sind.
Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Abs. 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.
Versteigerung: Anzeige
Die Dienstleistung Versteigerung: Anzeige ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.