Versteigerungsgewerbe Erlaubnis
Versteigerungsgewerbe Erlaubnis
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Versteigerergewerbe Erlaubnis werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt. Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).
Für Versteigerungen im Reisegewerbe gelten weitere Bedingungen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Personen oder der bietenden Personen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung ermächtigt die zuständige Stelle für die
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Wochenmärkten
- Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht, zuzulassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis der unternehmerischen Rechtsform
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR)
- Unternehmenssitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Unternehmenssitz in Deutschland:
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Wohnsitz in Deutschland:
- Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus dem Heimatland, die nachweisen, dass die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besteht
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- Wohnsitz in Deutschland:
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Wohnsitz im Ausland:
- Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass geordnete Vermögensverhältnisse bestehen.
- Wohnsitz in Deutschland:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jede Person ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Auf Verlangen der zuständigen Stelle müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Unterstützende Institutionen
ggf. die Gemeinde, die Samtgemeinde und die Stadt, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Polizei oder die Staatsanwaltschaft
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.
Versteigerergewerbe Erlaubnis
Die Dienstleistung Versteigerergewerbe Erlaubnis ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.