Heilpraktiker - Anzeige Ausübung der Heilkunde
Heilpraktiker - Anzeige Ausübung der Heilkunde
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Seit dem 19.12.2019 besteht eine Anzeigepflicht für alle Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis, die der Ausübung der Heilkunde nachgehen.
Diese Anzeigepflicht gilt sowohl Neuanmeldungen, als auch für bestehende Praxen.
Eine Nichtanmeldung ist nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetz ausüben oder zukünftig ausüben, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Folgende Daten werden benötigt:
- Familienname (Gegebenenfalls Geburtsname)
- Vornamen
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Anschrift der Wohnung
- Tätigkeitsort
- Heilverfahren
- Kopie der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Um Ihnen die Anmeldung und die erneute Anmeldung zu erleichtern, können Sie diesen Link für die ausfüllbare Pdf-Datei verwenden.
Die Anzeige ist unterschrieben mit einer Kopie des Berechtigungsnachweises beziehungsweise des Erlaubnisbescheides an folgende Adresse zusenden:
Landkreis Gifhorn
Abteilung 7.2
Fachbereich Gesundheit
Allerstraße 21
38518 Gifhorn
Die Beendigung der Tätigkeit zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, ist schriftlich mit Datum der Einstellung der Tätigkeit dem Landkreis Gifhorn anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftliche Anzeige der Tätigkeit mit folgenden Angaben:
- Familienname (Gegebenenfalls Geburtsname)
- Vornamen
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Anschrift der Wohnung
- Tätigkeitsort
- Heilverfahren
- Kopie der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Unterschrift
Um Ihnen die Anmeldung und die erneute Anmeldung zu erleichtern, können Sie diesen Link für die ausfüllbare Pdf-Datei verwenden.
Die Beendigung der Tätigkeit zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, ist schriftlich mit Datum der Einstellung der Tätigkeit dem Landkreis Gifhorn anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
§ 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
§ 7a Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst