Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen,
können Sie die Grundsicherung beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Spezieller Hinweis.
Beim Landkreis Gifhorn ist die Abteilung 5.2 im Fachbereich 5 zuständig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte
Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig,
Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Grundsicherung
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Die Dienstleistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.