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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe


Leistungsbeschreibung

 

Leistungsbeschreibung

Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.

 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen öffentlichen Stelle.

 

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
  • Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
  • Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Bewachungstätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum
  • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Bewachungsgewerbes belegen
  • Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Bewachungsgewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist
    • andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden 10 Jahren im Niederlassungsstaat mindestens 2 Jahre ein Bewachungsgewerbe ausgeübt wurde
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostenrecht insbesondere der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13 a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.

 

Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.

 

Was sollte ich noch wissen?

Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.

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