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Umgang mit wassergefährdenen Stoffen - Anzeige


Leistungsbeschreibung

Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören neben bekannten Stoffen wie z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Benzin und Gülle eine Vielzahl von chemischen Stoffen, die ein Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) nachhaltig verunreinigen und schädigen können. Zur Vermeidung solcher Schäden werden im Wasserrecht erhebliche Forderungen an die Anlagensicherheit gestellt.

 

Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Anlagen. Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, ändern oder stilllegen will, hat sein Vorhaben 6 Wochen vor Beginn bei der Wasserbehörde des Landkreises Gifhorn anzuzeigen.

 

Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1.000 l außerhalb von Wasserschutzgebieten.

 

Rechtsgrundlagen:

Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

 

Welche Gebühren fallen an:

Die Gebühren sind in der Allgemeinen Gebührenordnung geregelt.