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Unterhaltsvorschuss


Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer (zuvor maximal 72 Monate) wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Niedersachsen:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

Umfangreiche Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss erhalten Sie auf der folgenden Internetseite:

 

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

 

Für alle Fragen rund um das Unterhaltsvorschussgesetz sind die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Unterhaltsvorschusskasse Gifhorn erreichbar:

 

Montag
08.30 - 12.00 Uhr
Dienstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag
08.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr
Freitag
08.30 - 12.00 Uhr

 

oder

 

über das Servicecenter des Landkreises Gifhorn, Telefon 05371 820
Montag - Freitag
7.00 Uhr - 18.00 Uhr
 

Für Beratungen und Antragsabgaben vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin.

 

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung - 3a. Bei beabsichtigter Ablehnung Anhörung vor der Ablehnung

Allgemeine Anfragen zu dem Bereich Unternahltsvorschuss können Sie an folgende Mailadresse senden: 

Unterhaltsvorschuss@landkreis-gifhorn.de

Spezielle Hinweise

Ansprechpartner Unterhaltsvorschuss

Frau Fiedler

Buchstaben Bo - Bz, D, O, P

Frau Grahl

Heranziehung A - Z

Frau Hein

Buchstaben F, H, K

Frau Neuhaus

Buchstaben C, I, M

Frau Sgonina

Buchstabe Ba - Bl

Frau Treskau

Buchstaben N, Q, R, T, W, X

Frau Partecke

Buchstaben E, S ohne Sch, V, Y

Frau Padberg

Allgemeine Aufgaben

Herr Krahn

Buchstaben A, G, J, L, Sch, U, Z

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

 

Das Antragsformular

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
  • Kindergeld
  • gegebenenfalls Halbwaisenrente
  • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
  • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetze anderer Unterhaltsvorschusskassen 

Es fallen keine Kosten an.

Abhängig von der Frage der Inverzugsetzung des nicht betreuenden Elternteils,

Ein Monat rückwirkend

Abhängig vom Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen und ab Vorliegen aller notwendigen Unterlagen/Informationen unterschiedlich.

Widerspruch (Frist: 1 Monat)

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 Jahren und der Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.