Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung (§ 38 GewO)
Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung (§ 38 GewO)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden möchte, muss durch die zuständige Stelle seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender überprüfen lassen.
Überwachungsbedürftige Gewerbezweige sind:
- An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
- Unterhaltungselektronik,
- Computer,
- optische Erzeugnisse,
- Fotoapparate,
- Videokameras,
- Teppiche,
- Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie
- Altmetallen
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe.
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Die Zuverlässigkeitsprüfung ist für die genannten Tätigkeiten eine zusätzliche Verpflichtung bei der Gewerbeanzeige.
Unterlagen
- Führungszeugnis (Beleg-Art O, zur Vorlage bei Behörden)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Mitteilung der Auflistung der Wohnorte der letzten fünf Jahre (siehe Formular)
Die Registerauskünfte und Mitteilungen sind unverzüglich nach Anzeige des Gewerbes durch die gewebetreibende Person zu beantragen und der zuständigen Stelle vorzulegen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so holt die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen ein.
Wird die Auflistung der Wohnorte nicht unverzüglich eingereicht, kann ein Bußgeld bis zu 5.000,00 € festgesetzt werden.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsstaat ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der gewerbetreibenden Person erfüllt werden.
Rechtsgrundlage
§ 38 i.V.m. § 7 Gewerbeordnung
Fristen
Die Unterlagen sind unverzüglich einzureichen.