Schwarzarbeit (allgemein)
Schwarzarbeit (allgemein)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Mit Einführung des neuen Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz/SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), das seit dem 01.08.2004 gilt, wurde Schwarzarbeit erstmalig definiert. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Demnach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst-
(ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung)
oder Werkleistungen
(ist die Erstellung eines kompletten Gewerkes)
selbst erbringt oder erbringen lässt und dabei folgende Punkte nicht beachtet:
Als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Arbeitgeber führt die Sozialversicherungsbeiträge nicht ab.
Als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Beispiel: Der Unternehmer führt seine Steuern nicht ab.
Als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
Beispiel: Der Sozialhilfeempfänger arbeitet ohne dem Sozialamt dies mitzuteilen.
Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.
Beispiel: Der Unternehmer hat sein Gewerbe nicht der Gewerbebehörde angemeldet.
Als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Beispiel: Der Bauunternehmer erbringt handwerkliche Leistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Was ist keine Schwarzarbeit?
Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung
von Angehörigen oder Lebenspartnern
Beispiel: Die Familie unterstützt sich gegenseitig beim Hausbau.
aus Gefälligkeit
Beispiel: Gefälligkeitsleistungen sind in der Regel unentgeltliche Hilfeleistungen.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe
Bespiel: Hierunter sind die gegenseitige (unentgeltliche) Unterstützung zwischen Nachbarn, Angehörigen einer gemeinsamen Familie, Angehörigen eines örtlichen Vereines u. ä. gemeint.ausgeführt wird.
Was sollte ich noch wissen?
Informationen, ob für eine Geschäftstätigkeit eine Gewerbeanmeldung oder eine Reisegewerbekarte erforderlich ist, erteilen die Kommunen, in deren Bereich das Unternehmen gegründet werden soll.
Über das Erfordernis einer Handwerksrolleneintragung bei der Ausübung handwerklicher Tätigkeiten und deren Voraussetzungen beraten die Handwerkskammern. Die Adressen der Handwerkskammern in Niedersachsen finden Sie im Internet unter: Adressen der Handwerkskammern
Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.