Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)
Sorgeerklärung (gemeinsame elterliche Sorge)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge grundsätzlich allein der Mutter zu.
Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge ist, dass die Vaterschaft des Kindes rechtswirksam festgestellt ist und dass beide Elternteile ihren Willen dazu ausdrücklich erklären.
Diese Willenserklärungen heißen „Sorgeerklärungen“ und sind öffentlich beim Jugendamt oder bei einem Notar zu beurkunden. Eine Beurkundung ist auch bereits vor Geburt des Kindes möglich.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes, vor Geburt des Kindes nach dem Nachnamen der Mutter.
Ihren zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter
Sachbearbeitung Beistandschaften
Darüber hinaus wird der Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge an keine weiteren Bedingungen geknüpft. So ist ein Zusammenleben der Eltern nicht erforderlich. Die elterliche Sorge darf der Mutter jedoch nicht durch Gerichtsbeschluss bereits entzogen worden sein.
Eine Beteiligung des Vaters an der elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter ist derzeit nur möglich, wenn der Vater einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellt und das Familiengericht seinem Antrag aus Kindeswohlgesichtspunkten entspricht.
Mit Abgabe der Sorgeerklärungen üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.
Eine Trennung vom Partner beendet die gemeinsame Sorge nicht. Soll die gemeinsame Sorge zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden, ist ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht) des Wohnortes des Kindes zu stellen.
Ein Widerruf der abgegebenen Sorgeerklärung ist nicht möglich.
Sofern die gemeinsame Sorge erst begründet wird, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, kann der Familienname des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
Über die Abgabe von Sorgeerklärungen wird ein Sorgerechtsregister geführt.
Dieses Sorgeregister wird bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt geführt. Über das für den Wohnort des Kindes zuständige Jugendamt kann die Mutter einen Nachweis über die alleinige elterliche Sorge anfordern. Die sogenannte Negativbescheinigung wird von vielen Behörden und Institutionen als Nachweis für die alleinige elterliche Sorge verlangt.
Wichtige Informationen
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig, ist für die persönlichen Angaben und die Erklärungen zur gemeinsamen Sorge die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, dass heißt, vor allem kein Verwandter sein und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Die Beurkundung der gemeinsamen Sorge, sowie die erforderlichen Zustimmungserklärungen sind höchstpersönliche Erklärungen, die in öffentlicher Form beurkundet werden müssen und daher nur persönlich vor einer Urkundsperson abgegeben werden können. Es gibt hierfür keine Anträge oder Formulare.
Der Beurkundungstermin dauert in der Regel 30-60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail möglich ist.
Gebühren
Die Beurkundung stellt ein kostenloses Angebot des Jugendamtes dar.
Unterlagen
Sind beide Elternteile volljährig, so sind zur Beurkundung der gemeinsamen Sorge für den Vater und die Mutter des Kindes jeweils folgende Nachweise erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
(zum Reisepass ist eine Meldebescheinigung erforderlich) - Daten des Kindes
(Name, Geburtsdatum und– ort, Geburtsurkunde falls bereits vorhanden) - Wirksame Vaterschaftsanerkennung
Zur Vorbereitung der Urkunden und zur Klärung von Fragen können die benötigten Dokumente vorab per E-Mail eingereicht werden.
Rechtsgrundlage
§§ 1626 a sowie 1626 d Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 59 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe)
Fristen
Für die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge muss das Kind noch minderjährig sein.