Schießstätte Betriebserlaubnis
Schießstätte Betriebserlaubnis
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die dargestellten Inhalte der Dienstleistung Schießstätte Betriebserlaubnis werden durch die Landesredaktion, spezielle Hinweise durch die zuständige Stelle gepflegt.
Leistungsbeschreibung
Wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz (WaffG))
- Nachweis der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG)
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Welche Unterlagen werden benötigt?
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG); bei ortsveränderlichen Schießstätten (Schausteller-Schießgeschäfte) gelten die Haftpflichtversicherungssummen nach Schaustellerhaftpflichtversicherungsverordnung (SchauHV)
- Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung (nach § 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG)
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Stelle zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten des Betreibers/der Betreiberin ein Gutachten eines/einer anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.
Spezieller Hinweis.
Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der Polizei holt die Waffenbehörde ein!
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Die zuständige Stelle gibt über die Höhe der Kosten auf Anfrage Auskunft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Unterstützende Institutionen
- Bundeszentralregister
- Staatsanwaltschaft
- Polizeidienststelle
- Sachverständiger für Schießanlagen
- Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
- ggf. Ausländerbehörde
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.
Schießstätte Betriebserlaubnis
Die Dienstleistung Schießstätte Betriebserlaubnis ist mit Daten aus dem BUS Niedersachsen ergänzt.