Abbau von Punkten im Fahreignungsregister
Abbau von Punkten im Fahreignungsregister
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Durch ein Fahreignungsseminar können Sie Punkte abbauen. Das Fahreignungsseminar besteht aus verkehrspädagogischen und -psychologischen Elementen. Bei einem Punktestand von einem bis fünf Punkten können Sie freiwillig ein Fahreignungsseminar besuchen. So können Sie einmal innerhalb von fünf Jahren einen Punkt abbauen. Bei einem Punktestand von sechs bis sieben Punkten können Sie das Fahreignungsseminar ebenfalls freiwillig besuchen, allerdings ohne Punkteabzug. Das Fahreignungsseminar soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der zuständigen Stelle.
Weitere Informationen erhalten sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes
- Informationen zum Punktabbau auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
- Informationen zur Löschung von Punkten auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
- Informationen zur Überliegefrist auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
- Flyer Rund um den Punkt auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
- Flyer Punktekatalog auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA)
- Flyer Neues Fahreignungs-Bewertungssystem ab 1. Mai 2014 auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
- Faltblatt "Neues Fahreignungs-Bewertungssystem ab 1. Mai 2014" auf den Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
Unterlagen
Teilnahmebescheinigung
Fristen
Die Teilnahmebescheinigung muss innerhalb zwei Wochen nach Ausstellung vorgelegt werden.
Punkte, die ab dem 01.05.2014 ins Register eingetragen werden, werden nach folgender Frist getilgt:
Diese richtet sich nach der Schwere des Verstoßes:
- Ordnungswidrigkeiten (schwere Verstöße): zweieinhalb Jahre
- Ordnungswidrigkeiten (besonders schwere Verstöße): fünf Jahre
- Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis: fünf Jahre
- Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis: zehn Jahre
Die Frist beginnt mit ab der Rechtskraft der Entscheidung. Für vor dem 01.05.2014 eingetragene Punkte gelten Übergangsregelungen.