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Leistungsbeschreibung

Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz, welche den bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern erfassen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen.

 

Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung erfüllt die Besteuerung des Jagdrechts diese Voraussetzung. Die Jagdsteuer wird als traditionelle Aufwandsteuer angesehen, denn die Ausübung des Jagdrechts erfordert in aller Regel nach wie vor die Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel, so zum Beispiel Jagdpachtzins bis zu 60,00 €/ha, für Wildschadenverhütungsmaßnahmen und Wildschadenersatz. Die Jagdausübung bringt damit zugleich eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck.

 

Die Jagdsteuer darf nicht mit der in Niedersachsen an das Land abzuführenden Jagdabgabe aller Jagdscheininhaber verwechselt werden. Steuerpflichtig sind nicht die ca. 1900 Inhaber von Jagdscheinen, sondern die ca. 400 Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter und Eigenjagdbesitzer).

 

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes ist erstmals für das Steuerjahr 2003 auf die Anforderung der jährlichen Steuererklärung verzichtet worden. Künftige Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (Pachtpreis, Jagdessen, Wildschäden usw.) sind unaufgefordert anzuzeigen (siehe Hinweise). Mit dem Steuerjahr 2020 wurde der Steuersatz von 15 % auf 10 % reduziert. Dies war mit der Bedingung verbunden, dass die Jägerschaft verbindlich weiterhin die Entsorgung von Fallwild übernimmt.

 

Die Jagdsteuererklärung ist jährlich einzureichen. Sie stellt eine rechtsverbindliche Erklärung dar und ist von Eigentümern von unverpachteten Jagden, die Angliederungsentschädigungen (Angliederungspachten) leisten, und von Pächtern auszufüllen. Für unverpachtete Eigenjagden, die keine Angliederungsentschädigungen leisten, ist die Abgabe der Jagdsteuererklärung nicht erforderlich. Hier reicht eine schriftliche und unterschriebene Erklärung aus, aus der das Revier eindeutig erkennbar ist und dass es sich um eine Eigenjad ohne Verpachtung handelt und es auch keine Angliederungen gibt, für die eine Angliederungsentschädigung geleistet wird.

Sofern Sie Angliederungsentschädigungen leisten, tragen Sie im Formular bitte die Größe Ihrer eigenen bejagbaren Fläche und die Flächen der Angliederung separat ein. Dies ist notwendig, damit besonders bei unverpachteten Eigenjagden der Jagdwert der eigenen Fläche korrekt berechnet werden kann.

 

Bitte beachten Sie, dass gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Jagdsteuersatzung des Landkreises Gifhorn ordnungswidrig handelt, wer innerhalb der gesetzten Frist weitere Auskünfte nicht erteilt oder andere Unterlagen nicht vorlegt. Zudem erfolgt eine Schätzung des Jagdwertes nach Ablauf der Abgabefrist. Die Frist zur Abgabe der Jagdsteuererklärung wird jährlich aktualisiert (siehe Hinweise).

 

Jagdsteuersatz 10 % (seit 01.01.2020)

 

Jagdwert für nicht verpachtete Eigenjagden: 6,00 Euro (seit 01.01.2008)

 

Bis zum 31.12.2006 wurden zusammen mit der Veranlagung der Jagdsteuer gleichzeitig auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung veranlagt. Diese Veranlagung führt die
Berufsgenossenschaft selbst durch.

 

Hinweise

 

  • Steuererklärung: Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 ist der 31.03.2025.
  • Sepa-Lastschriftmandate: ab dem Steuerjahr 2024 verlieren die erteilten Sepa-Lastschriftmandate ihre Gültigkeit. Die Jagdsteuer ist selbst zu überweisen, siehe Schreiben vom 12.02.2025 (Bekanntgabe per Mail durch den Kreisjägermeister am 13.02.2025).

 

Das Informationsschreiben und das Formular für die Steuererklärung finden Sie im Dokumenten-Bereich.