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Ausländerrecht: Beschäftigungerlaubnis während des Asylverfahrens


Leistungsbeschreibung

Während des laufenden Asylverfahren, sowie nach Abschluss des Asylverfahrens sind folgende grundsätzliche Informationen bzl einer Erwerbstätigkeit zu beachten:

Aufenthaltsgestattung (formale Prüfung Dublin-Verfahren, Klageverfahren gg. den BAMF-Bescheid):

- Beschäftigung nach 3 Monaten gestattet in der Bundesrepublik möglich, allerdings bedarf es einer Genehmigung der Ausländerbehörde um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die alle 6 Monate bei Aufenthaltsgestattungsverlängerung neu erteilt werden muss (Erlaubnisvorbehalt)
- Die Erwerbstätigkeit ist im Ermessen der Ausländerbehörde zu genehmigen, bis das §80 (5) VwGO - Verfahren abgeschlossen ist
- Hierzu muss eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei den Mitarbeitern der Ausländerbehörde abgegeben werden
- Erwerbstätigkeit während Aufenthalt in der Landesaufnahmebehörde nicht gestattet

 

Dublin-Verfahren (Vollziehbar ausreisepflichtig in ein anderes EU-Land):
- Erwerbstätigkeit nicht gestattet

 

Aufenthaltsgestattung (nationales Verfahren):
-  Beschäftigung nach 3 Monaten gestattet in der Bundesrepublik möglich, allerdings bedarf es einer Genehmigung der Ausländerbehörde um eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die alle 6 Monate bei Aufenthaltsgestattungsverlängerung neu erteilt werden muss (Erlaubnisvorbehalt)
- Hierzu muss eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei den Mitarbeitern der Ausländerbehörde abgegeben werden
- Erwerbstätigkeit während Aufenthalt in der Landesaufnahmebehörde nicht gestattet

 

Duldungsinhaber (Vollziehbar ausreisepflichtig in das Heimatland):
- Beschäftigung grundsätzlich nicht gestattet
- Bei Genehmigung einer Beschäftigung der Ausländerbehörde in Ausnahmefällen, muss diese alle 3 Monate bei Duldungsverlängerung neu erteilt werden (Erlaubnisvorbehalt)
- Hierzu muss eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei den Mitarbeitern der Ausländerbehörde abgegeben werden

Bei den o.g. Angaben handelt es sich lediglich um grundsätzliche Informationen.

Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.