Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Mit Inkrafttreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) zum 01.03.2020 wurden die Möglichkeiten für die Einwanderung qualifizierter Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) erweitert. Hierfür wurde zur erleichterten Einwanderung des o.g. Personenkreises ein beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren (§ 81a AufenthG) eingeführt.
Allgemeines:
Bei der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteeinwanderungsverfahrens wird der Arbeitgeber für die Fachkraft stellvertretend unter Vorlage einer Vollmacht tätig und stellt die entsprechenden Anträge bei der Ausländerbehörde vor Ort. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die etwaigen erforderlichen Unterlagen von der Fachkraft einzuholen und Auskünfte an die Fachkraft zu geben. Der Ausländerbehörde kommt ausschließlich die beratende Tätigkeit zu. Außerdem dient die Ausländerbehörde als Verwalter der Schnittstellen, d.h. Weiterleitung und Abgabe der Unterlagen an die entsprechenden Prüfstellen. Ziel des FEG-Verfahrens ist die beschleunigte Ausstellung einer Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde, mittels derer dann ein schnelleres und einfacheres Visumsverfahren im Ausland durch die Fachkraft selbst betrieben werden kann. Für das beschleunigte Verfahren gelten gesetzliche bestimmte Fristen.
Betroffener Personenkreis:
Über das FEG-Verfahren können Personen zu folgenden Zwecken einreisen:
- Zur Absolvierung einer Ausbildung in Deutschland
- Zur Weiterqualifizierung und Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung, wenn diese in Deutschland nur zum Teil anerkannt ist
- Zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, wenn die im Ausland erworbene Ausbildung oder das Studium in Deutschland vollständig anerkannt ist
Zur Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteeinwanderungsverfahrens wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Ausländerstelle unter folgender E-Mail-Adresse: abh@gifhorn.de und übermitteln vorab die unten stehenden Dokumente und Unterlagen.
Verfahrensablauf
- Der Arbeitgeber nimmt Kontakt zur Ausländerbehörde auf und kann sich beraten lassen/ reicht die entsprechenden Unterlagen ein
- Die Gebühr ist zu entrichten
- Eine Verwaltungsvereinbarung wird geschlossen
- Andere Behörden werden beteiligt, bspw. eine Anerkennungsstelle oder die Bundesagentur für Arbeit
- Im positiven Ergebnisfall stellt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung aus, mit welcher die Fachkraft den Visumsantrag bei der Botschaft stellen kann
Zuständige Stelle
Hartung |
E, O, S, T, W |
Merker |
J, M, Q |
Pusch |
D, K, X, Y |
Schacht |
A, F, I, R |
Spielmann |
B, C, H, U, Z |
Hentschel |
G, L, N, P, V |
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisepasskopie (Farbkopie) der Fachkraft
- Konkretes Arbeitsplatzangebot/ künftiger Arbeitsvertrag
- Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation (Diploma, Abschlusszeugnisse, Urkunden, Zertifikate) + Übersetzungen
- Falls bereits vorhanden: Nachweis über die Anerkennung der Berufsqualifikation nach dt. Recht (Gleichwertigkeitsprüfung)
- Nachweis über entsprechende Altersvorsorge (bei Fachkräften über 45 Jahren)
- Evtl. erforderlich: Sprachnachweise Deutsch
- Vollmacht/ Untervollmacht
Es können individuell weitere Unterlagen erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 411,00 € wird fällig. Die Gebühr ist eine reine Bearbeitungsgebühr durch die Ausländerbehörde und damit nicht erstattungsfähig, sofern die Prüfung ergibt, dass die Vorabzustimmung nicht gegeben werden kann.
(Hierbei sollte bedacht werden, dass weitere Gebühren fällig werden können, wie bspw. bei der Anerkennungsstelle für die Anerkennung der Berufsqualifikation, Beglaubigungen oder Übersetzungen von Dokumenten)