Familiennachzug
Familiennachzug
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie Familienangehöriger eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder deutschen Staatsbürgers sind, können Sie im Rahmen des Familiennachzugs zu diesem einreisen und hier ihren Wohnsitz nehmen. Dieses Recht obliegt minderjährigen Kindern und Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartnern. In ganz besonders begründeten Fällen kann darüber hinaus auch ein Familiennachzug anderer Familienangehöriger erfolgen.
Grundvoraussetzung ist das Aufenthaltsrecht der hier im Bundesgebiet lebenden Person. Diese muss entweder
- Deutscher Staatsbürger sein oder
- Als Ausländer hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt
- mit einer Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
- Aufenthaltserlaubnis* (Einschränkungen siehe unten)
- eine Blaue Karte EU
- eine ICT-Karte
- Mobile-ICT-Karte
haben.
*Hinsichtlich des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gibt es allerdings Ausschlussgründe. Ausländer, die zu den folgenden Rechtsnormen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, können vom Recht des Familiennachzugs keinen Gebrauch machen:
- 22 AufenthG
- 23 Abs. 1 und 2 AufenthG
- 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG
- 25a Abs. 1 und 2 AufenthG
- 25b Abs.1 und 4 AufenthG
- 104a Abs. 1 Satz 1
- 104b AufenthG
- 104c AufenthG
Das Verwandtschaftsverhältnis muss nachgewiesen sein.
Visumsverfahren:
Für Familiennachzüge zu hier lebenden deutschen/ ausländischen Staatsangehörigen (Drittstaatsangehörigen) ist es erforderlich, dass ausländische Ehegatten und Kinder vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes ein Visum zum Daueraufenthalt für diesen Zweck beantragen.
Im Rahmen des Visumverfahrens sind bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Nähere Informationen zum Visumverfahren finden Sie auch auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
Aufenthaltserlaubnis nach Einreise:
Nach Erteilung des Visums im Ausland müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeit des Visums (in der Regel 90 Tage) bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen. Hierzu buchen Sie bitte einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten in der Terminreservierung der Ausländerbehörde auf dieser Website.
Zuständige Stelle
Hartung |
E, O, S, T, W |
Merker |
J, M, Q |
Pusch |
D, K, X, Y |
Schacht |
A, F, I, R |
Spielmann |
B, C, H, U, Z |
Hentschel |
G, L, N, P, V |