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Humanitäres Aufenthaltsrecht


Leistungsbeschreibung

Das humanitäre Aufenthaltsrecht umfasst alle Personen, die aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in Deutschland geltend machen wollen. In der Regel handelt es sich hierbei um Personen, die im Rahmen Ihres Asylverfahrens eine Zuerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhalten haben. Dieser Personenkreis reist ohne Visum ein.

Ebenfalls fallen hierunter die Ukraine-Kriegsflüchtlinge sowie Personen, denen ein Aufnahmebescheid durch den Bund oder das Land gewährt wurde und welche im Rahmen eines Kontingents einreisen.

Für diesen Zweck werden Aufenthaltserlaubnisse nach dem Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

Für die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie weitere Informationen bei der Dienstleistung "Aufenthaltserlaubnis".


Wohnsitzauflage:

Während der ersten 3 Jahre ab Zuerkennungsbescheid des BAMF unterliegt der Ausländer einer Wohnsitzauflage für das Land Niedersachsen. Nach Ablauf der 3 Jahre erlischt diese kraft Gesetz. Eine Änderung der Wohnsitzauflage muss bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Setzen Sie sich für eine abschließende Information mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Verbindung.

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