Studienaufenthalt
Studienaufenthalt
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Studierende sind Personen, die für ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an vergleichbaren Ausbildungsstätten zugelassen sind. Für den Aufenthalt zum Zwecke eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland benötigt der Ausländer zunächst ein Visum und im Inland sodann eine Aufenthaltserlaubnis.
Mögliche Ausnahmen von der Visumsbefreiung entnehmen Sie bitte der Dienstleistung "Visum" oder lassen sich diesbezüglich bei Ihrer deutschen Auslandsvertretung beraten.
Finanzierungsnachweis
Sie benötigen einen Finanzierungsnachweis zur ausreichenden Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Dies kann beispielsweise ein Sperrkonto sein. Dieses können Sie über unterschiedliche Banken und Dienstleister, meist online, beantragen und einen festen Betrag einzahlen, von welchem Sie monatlich Ihren Lebensunterhalt schöpfen.
Erwerbstätigkeit während des Studiums:
Während des Studiums dürfen Sie nur in begrenztem Rahmen nebenbei einer Beschäftigung nachgehen. Diese wird auf Ihrem Aufenthaltstitel als Auflage vermerkt und ist zwingend einzuhalten.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihre deutsche Auslandsvertretung.
Unterlagen zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis:
Nach der Einreise erhalten Sie auf Antrag in der Ausländerbehörde vor Ort die Aufenthaltserlaubnis. Hierzu buchen Sie sich bitte einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten in der Terminreservierung der Website des Landkreises Gifhorn. Außerdem benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag
- gültiger Pass
- aktuelles Passfoto (ab 01.05.2025 nur noch digital vom Fotografen oder vor Ort in der Ausländerbehörde gefertigt)
- Finanzierungsnachweis
- Wohnraumnachweis des Vermieters
- Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz
- Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassungsbescheinigung der Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungsstätte oder eine Bescheinigung, aus der Aufenthaltszweck, Studiendauer und Fachrichtung ersichtlich sind
- Ggf. Nachweis der studienvorbereitenden Maßnahme
Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Studienvorbereitende Maßnahme
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland studieren möchten, aber noch nicht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule zugelassen wurden, können eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu neun Monaten erhalten. Auch hierfür ist die Einreise mit einem entsprechenden Visum notwendig.
Nach bestandener deutscher Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) erhalten sie nach den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den Status als Student.
Zuständige Stelle
Hartung |
E, O, S, T, W |
Merker |
J, M, Q |
Pusch |
D, K, X, Y |
Schacht |
A, F, I, R |
Spielmann |
B, C, H, U, Z |
Hentschel |
G, L, N, P, V |