Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Meldepflichten zur Ausübung des Hebammenberufs
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie den Hebammenberuf ausüben wollen, müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde anzeigen.
Zudem besteht eine jährliche Meldepflicht.
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der unteren Gesundheitsbehörde ein, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll.
Voraussetzungen
Bitte verwenden Sie für die Anzeige den Meldebogen, den Sie unter Dokumente finden.
Die Anzeige muss dabei folgende Angaben enthalten:
- den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
- das Geburtsdatum,
- die Beschäftigungsart,
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit je Beschäftigungsart
- die Bereiche, in denen sie tätig sind,
- die Anschrift(en), unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und
- die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
- die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen in den letzten drei Jahren
- die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
- die (jährliche) Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises (mind. alle drei Jahre)
- ggf. die Beendigung der Berufsausübung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausgefüllter Meldebogen
- Gegebenenfalls Kopie des Versicherungsnachweises
Zusätzlich bei Erstmeldung:
- Kopie des Ausweisdokuments
- Kopie der Berufsurkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Beginn und die Beendigung der Berufsausübung sind unverzüglich anzuzeigen.
Die jährliche Meldung ist dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten.
Abweichend davon ist das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach der erstmaligen Anzeige ab dem dritten Folgejahr alle drei Jahre bis zum 31. Januar anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG)
Was sollte ich noch wissen?
Hebammenzentrale
Der Landkreis Gifhorn verfügt über eine Hebammenzentrale über diese weitere interessante Angebote für Hebammen und schwangere Frauen und werdende Eltern bereitstehen. Hierzu bitte den Link zur Hebammenzentrale anklicken