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Mitführung von Medikamenten ins Ausland - Bescheinigung


Leistungsbeschreibung

Als Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

 

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

 

Auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wurde erklärt, dass man auch weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung für medizinisches Cannabis mitführen muss, obwohl Cannabis seit dem 01.04.2024 in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel gilt. 

 

Bei Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

 

Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Lassen Sie die entsprechende Bescheinigung vollständig von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausfüllen.

Die Beglaubigung der Unterlagen erfolgt anschließend im Fachbereich Gesundheit.

Sollte die Ärztin oder der Arzt ihren/seinen Sitz nicht im Landkreis Gifhorn haben, so fordern wir vor der Beglaubigung eine Bestätigung der Arztpraxis von der zuständigen Stelle an.

Bevor keine positive Rückmeldung vorliegt, kann die Beglaubigung nicht durchgeführt werden.

 

Es empfiehlt sich, die von der Ärztin oder dem Arzt ausgefüllte Bescheinigung mit mindestens einer Woche Vorlauf an den Fachbereich Gesundheit zu senden, damit diese bereits vorab gesichtet werden kann.

Unvollständige Bescheinigungen können nicht beglaubigt werden.

Bei kürzeren Vorlaufzeiten kann eine Bearbeitung bis Reisebeginn gegebenenfalls nicht gewährleistet werden.

 

Bitte vereinbaren Sie für die Beglaubigung vorab unter gesundheitsamt@gifhorn.de oder 05371/828954 einen Termin.

 

Bei allen Reisen sollten Sie sich zusätzlich vor Reiseantritt über die Rechtslage im Zielland informieren. Informationen erhalten Sie bei der diplomatischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland über das Auswärtige Amt.

 

Weitergehende Informationen über Reisen mit Betäubungsmitteln erhalten Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

oder

Wichtig: Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

Bitte lassen Sie das jeweils notwendige Formular vollständig von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt ausfüllen.

Es fallen Gebühren in Höhe von zehn Euro an.

§ 15 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

Artikel 75 Schengener Durchführungsabkommen

Das Mitführen von Substitutionsmitteln ist bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit Auflagen versehen.

 

Daher sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage im Zielland informieren. Informationen erhalten Sie bei der diplomatischen Vertretung Ihres Reiselandes in Deutschland über das Auswärtige Amt.

 

Zusätzlich bietet das Institut zur Förderung qualitativer Drogenforschung, akzeptierender Drogenarbeit und rationaler Drogenpolitik (INDRO e.V.) auf Ihrer Website Informationen zu Reisebestimmungen für Substitutionspatienten an.