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Erwerbstätigkeit von Ausländern


Leistungsbeschreibung

Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist jede selbstständige Tätigkeit oder unselbstständige Arbeit (Beschäftigung). Hierunter fallen auch Ausbildungen.


EU-Bürger/ Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz

Ausländer aus diesen Staaten benötigen keine Beschäftigungserlaubnis, sie genießen das EU-Freizügigkeitsrecht. Weitere Hinweise und Rechte zu diesem Personenkreis erhalten Sie unter EU Freizügigkeitsrecht/ Unionsbürger

 

Drittstaater

Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz, Norwegens, Islands oder Liechtensteins sind, benötigen zum Aufenthalt immer einen gültigen Aufenthaltstitel und eine gesonderte Zulassung zur Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit.

Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird mit dem Aufenthaltstitel erteilt und wird auf diesem auch vermerkt. Auch bei Inhabern von Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen wird auf dem Ausweisdokument ein entsprechender Vermerk hinterlegt:

Erwerbstätigkeit gestattet:

Sie dürfen ohne weitere Genehmigung jede Art der Erwerbstätigkeit aufnehmen (selbstständig oder als Beschäftigung).

Beschäftigung erlaubt:

Sie dürfen ohne weitere Genehmigung eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen.

Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt

Sie dürfen nur nach gesonderter Genehmigung der Ausländerbehörde eine Beschäftigung aufnehmen. Die Genehmigung gilt nur für das beantragte Arbeitsverhältnis und erlischt bei dessen Beendigung. 

Beschäftigung nicht erlaubt

Sie dürfen keine Art der Erwerbstätigkeit aufnehmen

 

Weitere Bedingungen und Auflagen zur Einschränkung der Erwerbstätigkeit, die auf dem Aufenthaltstitel vermerkt sind, sind zwingend einzuhalten. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden geahndet.

Einreise mit einem Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit:
Wenn Sie sich noch im Ausland aufhalten und zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten erhalten Sie alle Informationen bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (aus dem Ausland) werden bereits im Visumverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft. Sollten Sie an einem Fachkräfteeinwanderungsverfahren interessiert sein, erhalten Sie hier Fachkräfteeinwanderung“ weitere Informationen.

Aufenthaltserlaubnisse:

Nach der Einreise mit dem Visum erhalten Sie auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Das Ausländerrecht bietet hier viele individuelle Möglichkeiten. Für die Beantragung und zur Klärung der Voraussetzungen wenden Sie sich bitte an ihren zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde.

Bei weiteren Fragen können Sie sich als Arbeitgeber ebenfalls an das Funktionspostfach der Ausländerbehörde abh@gifhorn.de wenden.

Ausnahme:
Sofern Sie in Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Land sind, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde.

Für Inhabern von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen gelten besondere Bestimmungen. Diese finden Sie unter dem jeweiligen Punkt auf der Website.

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht:

  • Familiennachzug zu deutschen oder ausländischen Ehegatten/ Kindern 
  • Studium oder studienvorbereitende Maßnahmen 
  • Ausbildungen 
  • Beschäftigung und Erwerbstätigkeit 
  • Au-Pair 

 

Hartung

E, O, S, T, W

Merker

J, M, Q

Pusch

D, K, X, Y

Schacht

A, F, I, R

Spielmann

B, C, H, U, Z

Hentschel

G, L, N, P, V

 

Humanitäres Aufenthaltsrecht:

  • Humanitäre und völkerrechtliche Gründe, bspw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft 
  • Ukrainische Kriegsflüchtlinge 

 

Ballwanz

A, N, V

Barton

C, G, K, P, Q, Sa-Sed, W

Bichtemann

B, E, I, R, See-Sho, T, U, X

Reiten

F, M, Shp-Sk

Ehlers

H, D, J, L, O, Sl-Sz, Y, Z