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Ausbildungsaufenthalt


Leistungsbeschreibung

Als Auszubildende gelten Personen, die auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages im Rahmen des dualen Systems nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) eine Berufsausbildung durchlaufen.

Für die Absolvierung einer praktischen, aber auch schulischen Ausbildung können Drittstaater Aufenthaltserlaubnisse erhalten.

Betriebliche Ausbildung:

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Schulische Ausbildung:

Die Schulische Ausbildung muss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führen.

Visum:

Wenn Sie beabsichtigen für die Absolvierung einer Ausbildung nach Deutschland einzureisen, müssen Sie vorab bei der deutschen Auslandsvertretung ein Visum einholen. Im Rahmen des Visumsverfahrens wird die Bundesagentur für Arbeit beteiligt, welche die arbeitsrechtlichen Inhalte des Ausbildungsvertrags überprüft. Weitere Informationen zum Thema Visum erhalten Sie hier Visum“.

Aufenthaltserlaubnis:

Nach der Einreise mit dem entsprechenden Visum erhalten Sie für die Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis. Um diese zu beantragen, müssen Sie einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten auf der Website des Landkreises buchen. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine individuelle Unterlagenliste, grundsätzlich erforderlich sind aber immer folgende Unterlagen:

  • Antrag
  • Gültiger Pass
  • Aktuelles Passfoto
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
  • Ausbildungsvertrag
  • Sprachnachweise
  • Nachweis ausbildungsvorbereitender Maßnahmen

 

Hinweis:

Sie können auch im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsverfahrens einreisen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie hier vor Ort gegenüber der Ausländerbehörde vertritt und das Verfahren für Sie führt. Sie erhalten hierüber weitere Informationen unter Fachkräfteeinwanderung.

Wie geht’s es nach der Ausbildung weiter?

Im Anschluss an ihre erfolgreich abgeleistete Berufsausbildung haben Sie die Möglichkeit eine Beschäftigung im Rahmen der erworbenen Qualifikation aufzunehmen und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bitte wenden Sie sich hierfür rechtzeitig an den zuständigen Sachbearbeiter zur Beratung oder beantragen vor Ablauf der Ausbildung die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre künftige Beschäftigung. Da auch hier die Bundesagentur für Arbeit beteiligt wird, sollte der Antrag frühzeitig vor Beginn der Beschäftigung eingereicht werden. Sollten Sie nicht sofort eine Beschäftigung finden, können Sie bis zu 18 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten.

Einreise zur Ausbildungsplatzsuche

Es besteht auch die Möglichkeit ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Suche eines Ausbildungsplatzes in Deutschland zu erhalten. Dies ist möglich, wenn Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Lebensunterhalt gesichert ist, über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder einen Schulabschluss, Hochschulzugang im Bundesgebiet gewährt, verfügen. Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde bzw. Ihrer deutschen Auslandsvertretung.

Hartung

E, O, S, T, W

Merker

J, M, Q

Pusch

D, K, X, Y

Schacht

A, F, I, R

Spielmann

B, C, H, U, Z

Hentschel

G, L, N, P, V