Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Textblöcke ein-/ausklappenHeilpraktikererlaubnis - Ausübung der Heilkunde
Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" bzw. "Heilpraktiker" zu führen.
Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hierzu hat der Fachbereich Gesundheit ein Merkblatt erstellt, welches Sie mit dem Anklicken des Links (Merkblatt) als Pdf-Datei herunterladen können.
Hinweis zur Anzeigepflicht zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:
Der Niedersächsische Landtag hat unter anderem eine Änderung beim Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) beschlossen, und zwar wurde dort als neuer Paragraf der § 7a Heilpraktikerwesen aufgenommen und dieser ist seit dem 19.12.2019 in Kraft. Neben den Neuanmeldungen wurde dort auch geregelt, dass sich die sektroalen Heilpraktikerin / sektroalen Heilpraktiker und die Heilpraktikerin / Heilpraktiker, die die Erlaubnis vor dem 01.01.2020 erteilt bekommen haben und diese Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ausüben, sich erneut mit folgenden Angaben schriftlich bis zum 01.03.2020 beim zuständigen Gesundheitsamt (hier: Fachbereich Gesundheit) anzumelden haben:
Familienname der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und der Tätigkeitsort sowie die Heilverfahren und in Kopie die damalige Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Um Ihnen die Anmeldung und die erneute Anmeldung zu erleichtern, können Sie den Antrag auf der rechten Seite verwenden.
Allgemeiner Hinweis:
Eine Nichtanmeldung ist nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Beendigung der Tätigkeit zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, ist schriftlich mit Datum der Einstellung der Tätigkeit dem Landkreis Gifhorn anzuzeigen.
Leistungsbeschreibung
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird.
Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.
Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt.
Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Hierzu hat der Fachbereich Gesundheit ein Merkblatt erstellt, welches Sie mit dem Anklicken des hier (Hier Merkblatt zu Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung hinterlegen) als Pdf-Datei herunterladen können.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
- Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) ab
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Voraussetzungen
Sie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis mit Lichtbild,
- eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
- ein kurz gefasster Lebenslauf,
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nummer 42.1 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ihr Antrag muss vollständig bis spätestens bis zum 10.01. bzw. 10.08. eines Jahres vorliegen.
Was sollte ich noch wissen?
Hinweis zur Anzeigepflicht bei Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
Seit dem 19.12.2019 besteht eine Anzeigepflicht für alle Personen mit einer Heilpraktikererlaubnis, die der Ausübung der Heilkunde nachgehen.
Diese Anzeigepflicht gilt sowohl Neuanmeldungen, als auch für bestehende Praxen.
Eine Nichtanmeldung ist nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weiter Informationen zur Anzeigepflicht finden Sie hier.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.