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Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung


Heilpraktikererlaubnis - Ausübung der Heilkunde

Heilpraktikerin bzw. Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" bzw. "Heilpraktiker" zu führen.  

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

Hierzu hat der Fachbereich Gesundheit ein Merkblatt erstellt, welches Sie mit dem Anklicken des Links (Merkblatt) als Pdf-Datei herunterladen können.

Weitere Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz finden auf den Seiten des Nds. Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

 

Hinweis zur Anzeigepflicht zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung:

Der Niedersächsische Landtag hat unter anderem eine Änderung beim  Niedersächsischen Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) beschlossen, und zwar wurde dort als neuer Paragraf der § 7a Heilpraktikerwesen aufgenommen und dieser ist seit dem 19.12.2019 in Kraft. Neben den Neuanmeldungen wurde dort auch geregelt, dass sich die sektroalen Heilpraktikerin  / sektroalen Heilpraktiker und die Heilpraktikerin  / Heilpraktiker, die die Erlaubnis vor dem 01.01.2020 erteilt bekommen haben und diese Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz ausüben, sich erneut mit folgenden Angaben schriftlich bis zum 01.03.2020 beim zuständigen Gesundheitsamt (hier: Fachbereich Gesundheit) anzumelden haben:

Familienname der Geburtsname, die Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Anschrift der Wohnung und der Tätigkeitsort sowie die Heilverfahren und in Kopie die damalige Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Um Ihnen die Anmeldung und die erneute Anmeldung zu erleichtern, können Sie den Antrag auf der rechten Seite verwenden.

 

Allgemeiner Hinweis:

Eine Nichtanmeldung ist nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Beendigung der Tätigkeit zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, ist schriftlich mit Datum der Einstellung der Tätigkeit dem Landkreis Gifhorn anzuzeigen.

 

Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

  • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
  • kurzgefasster Lebenslauf
  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
  • ein Identitätsnachweis
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
  • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

Ihr Antrag muss vollständig bis spätestens bis zum 10.01. bzw. 10.08. eines Jahres vorliegen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung