Einreise- und Aufenthalt
Einreise- und Aufenthalt
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, welche im Einzelnen kurz dargestellt werden. Verstöße gegen die Einreisevorschriften erfüllen die ausländerrechtlichen Straftatbestände und werden geahndet.
EU-Bürger/ Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz
Die Einreise und der Aufenthalt von Unionsbürgern (EU-Mitgliedstaaten, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island) und deren Familienmitglieder werden durch das EU-Freizügigkeitsrecht (EU-FreizügG/ EU) geregelt. Zu den genauen Voraussetzungen finden Sie hier „EU-Freizügigkeitsrecht/ Unionsbürger“ weitere Informationen.
Drittstaater
Die Einreise und der Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Ausländern regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Darüber hinaus ist die Einreise nur rechtmäßig, wenn der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Aufenthaltstitel sind:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Blaue Karte EU
- ICT-Karte
- Mobiler-ICT-Karte
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
In manchen Fällen gilt eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Dies ist zum Beispiel für einen kurzfristigen Aufenthalt zu touristischen Zwecken der Fall.
Kurzfristige touristische Aufenthalte
Die EU-Visums-VO regelt in Anhang I und II, welche Staatsangehörigen mit oder ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel für 90 Tage je 180 Tage einreisen dürfen.
Ausländer, die unter Anhang I fallen, müssen im Besitz eines Aufenthaltstitels bei der Einreise sein. Hierfür ist ein entsprechendes Schengen-Visum vor der Einreise über die deutsche Auslandsvertretung einzuholen.
Ausländer, die unter Anhang II fallen, dürfen ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel einreisen.
Wichtiger Hinweis: Erfolgt die Einreise nicht zum Zwecke eines kurzfristigen touristischen Aufenthalts ist die Einreise nicht rechtmäßig. Entsprechende Verstöße werden geahndet. Es ist dem Ausländer in diesem Fall ebenso nicht erlaubt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Falle des Missbrauchs der Einreiseregelung gilt diese vom Tag der Einreise an als rechtswidrig.
Vor der Einreise sollte sich jeder ausländische Staatsbürger bei der deutschen Auslandsvertretung über seine Einreise- und Aufenthaltsrechte beraten lassen.
Zuständige Stelle
Allgemeines Aufenthaltsrecht:
- Familiennachzug zu deutschen oder ausländischen Ehegatten/ Kindern
- Studium oder studienvorbereitende Maßnahmen
- Ausbildungen
- Beschäftigung und Erwerbstätigkeit
- Au-Pair
Hartung |
E, O, S, T, W |
Merker |
J, M, Q |
Pusch |
D, K, X, Y |
Schacht |
A, F, I, R |
Spielmann |
B, C, H, U, Z |
Hentschel |
G, L, N, P, V |
Humanitäres Aufenthaltsrecht:
- Humanitäre und völkerrechtliche Gründe, bspw. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Ukrainische Kriegsflüchtlinge
Ballwanz |
A, N, V |
Barton |
C, G, K, P, Q, Sa-Sed, W |
Bichtemann |
B, E, I, R, See-Sho, T, U, X |
Reiten |
F, M, Shp-Sk |
Ehlers |
H, D, J, L, O, Sl-Sz, Y, Z |